Gesetzliche Verordnung für ortsfeste Funkanlagen.
Nachrichtentechnik. Gemäß der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 28.08.2002 hat der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr dies vor der Inbetriebnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post anzuzeigen.
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